Vereinssatzung ESV Prenzlau
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der 1949 als Betriebs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Lokomotive Prenzlau gegründete Verein führt in Rechtsnachfolge seit dem 1. Juli 1990 den Namen
Eisenbahner Sportverein (ESV) Prenzlau e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Prenzlau.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nr. 3VR36 registriert.
(5) Der Verein ist Mitglied im jeweiligen Sport-Fachverband für Tischtennis und erkennt dessen Satzungen an.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck - gemeinnützig
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tischtennissports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Tischtennis verwirklicht.
Schwerpunkte sind:
a) Förderung des Vereinslebens mit Freizeit- und Familiensport
b) Gestaltung freud- und niveauvollen Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes
c) Entwicklung breiten Kinder- und Jugendsports
d) Pflege und Werterhaltung der Sportanlagen und Geräte
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Alle Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein übt parteipolitische Neutralität.
§ 3 Abteilung
(1) Der Verein betreibt ausschließlich die Abteilung Tischtennis.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) Er ist nur zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.
(5) Als Ausschlussgründe gelten insbesondere unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder Beitragsrückstände.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(7) Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden.
(8) Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(9) Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
(10) Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Halbjahresbeiträge) erhoben.
(2) Die Halbjahresbeiträge sind jeweils zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres fällig
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung des Vereinsbeitrages, wird ab einem Monat nach dem Fälligkeitsdatum ein Säumniszuschlag von 10,00 € fällig. Sollte nach zwei Monaten der Fälligkeit kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, so kann der Vorstand nach eigenem Ermessen die Mitgliedschaft kündigen
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein kann eine weitere Stelle im Vorstand als Geschäftsführer besetzen lassen. Dies ist nicht zwingend Notwendig und kann bei jeder Wahl neu entschieden werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern beschränkt: Bei Rechtsgeschäften über 550,- € ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung eines Haushaltsplanes
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Eine Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
(2) Wahl- und abstimmungsberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter
(3) Eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
c) Beschlussfassung zur Finanzordnung
d) Auszeichnung besonders verdienstvoller Mitglieder
e) weitere satzungsgemäße Aufgaben
(5) Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(6) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung.
(7) Ergänzungen zur Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragt werden.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(11) Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden vom Vorstand gewählt.
(2) Sie überwachen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte.
(3) Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen teilzunehmen
b) Tischtennis auszuüben und an Wettkämpfen teilzunehmen
c) bei sportlicher Eignung gefördert zu werden
d) Sporteinrichtungen und Geräte kostenfrei zu nutzen
e) vertraglich gesicherten Versicherungsschutz bei Sportunfällen in Anspruch zu nehmen
f) an Lehrgängen und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sich entsprechend der Satzung und Ordnungen zu verhalten
b) sportlich fair und diszipliniert aufzutreten
c) Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Eisenbahner-Sportvereine mit Sitz in Frankfurt/Main.
(2) Das Vermögen ist ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(3) Wird der Vereinszweck geändert, ist das Vermögen entsprechend zu übertragen.
(4) Vor Durchführung der Auflösung ist das Finanzamt zu hören.
§ 17 Fahrkosten
(1) Bei Fahrten zu offiziellen Punktspielen/Turnieren und Freundschaftsspielen/Turnieren der Erwachsenden Spielklasse übernimmt der Verein keine Fahrkosten.
(2) Sollte zu einer der in Abs. 1 genannten Veranstaltung das Vereinsfahrzeug in Anspruch genommen werden, so ist eine Nutzungsgebühr vom Fahrer am nächsten Trainingstag beim Kassenwart zu entrichten. Diese betragen pro angefangene gefahrene 100 Kilometer 15,00€.
(3) Bei allen Fahrten der Nachwuchsspielklasse übernimmt der Verein die Fahrkosten. Pro angefangene gefahrene 100 Kilometer 10,00 €. Das Vereinsfahrzeug kann für Veranstaltungen des Nachwuchses kostenfrei genutzt werden.
§ 18 Nutzung des Vereinsfahrzeugs
(1) Das Vereinsfahrzeug darf für offizielle Vereinszwecke, insbesondere zu offiziellen Turnieren, genutzt werden.
(2) Das Fahrzeug ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
(3) Vor Fahrtantritt sind vorhandene Schäden oder Unordnung schriftlich zu dokumentieren und dem Vorstand zu melden.
(4) Nach Beendigung der Fahrt mit dem Vereinsfahrzeug muss das Fahrtenbuch ausgefüllt werden
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
ESV-Prenzlau e.V.



